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Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu. 





 Stand: 01.04.2024