§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )
Gebühren sind nicht vorzusehen für 1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, 2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, 4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.
Stand: 01.04.2024
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