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§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

 
 

Gebühren sind nicht vorzusehen für 1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, 2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, 4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.





 Stand: 01.04.2024