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§ 2 Bindung des Verordnungsgebers

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

 
 

Beim Erlaß von Rechtsverordnungen, die auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung regeln, hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften dieses Abschnitts zu halten.





 Stand: 01.04.2024