§ 2 Bindung des Verordnungsgebers
VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )
Beim Erlaß von Rechtsverordnungen, die auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung regeln, hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften dieses Abschnitts zu halten.
Stand: 01.04.2024
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