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§ 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

1Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. 2Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.





 Stand: 01.04.2024