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§ 151 Ärztliche Untersuchung

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.





 Stand: 01.02.2024