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§ 67 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

 
 

1Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36 a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes veröffentlichten Standard zu erfolgen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 3Vor der Veröffentlichung der Standards nach Satz 1 sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.





 Stand: 01.04.2024