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§ 142 (Klageänderung und Beiladung unzulässig)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

(1)  1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2. (2)  1Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.





 Stand: 01.04.2024