§ 64 (Streitgenossenschaft)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.03.2023
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Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.