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Vergleichsordnung
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Verfahrensrecht
Vergleichsordnung
VerglO Grundsatz
§ 1 Grundsatz
Erster Abschnitt. Eröffnungsantrag, Vergleichsvorschlag
Zweiter Abschnitt. Eröffnung des Verfahrens
Dritter Abschnitt. Vergleichsgläubiger
Vierter Abschnitt. Vergleichsverwalter, Gläubigerbeirat
Fünfter Abschnitt. Wirkungen der Eröffnung des Vergleichsverfahrens
Sechster Abschnitt. Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Vergleichsverfah...
Siebenter Abschnitt. Anmeldung der Forderungen, Vergleichstermin
Achter Abschnitt. Bestätigung des Vergleichs
Neunter Abschnitt. Wirkungen des bestätigten Vergleichs
Zehnter Abschnitt. Aufhebung des Verfahrens, Überwachung der Vergleichserfüllung
Elfter Abschnitt. Einstellung des Verfahrens
Zwölfter Abschnitt. Anschlußkonkurs
Dreizehnter Abschnitt. Besondere Arten des Vergleichsverfahrens
Vierzehnter Abschnitt. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Fünfzehnter Abschnitt. Schluß- und Übergangsvorschriften
Sechster Abschnitt. Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Vergleichsverfah...
§ 63 Verbot der Verfügung über einzelne Gegenstände
§ 58 Verfügungsbeschränkungen (Grundsatz)
§ 64 Zustimmungsbefugnis des Vergleichsverwalters
§ 59 Allgemeines und besonderes Veräußerungsverbot
§ 57 Stellung des Schuldners gegenüber dem Vergleichsverwalter
§ 61 Eintragung des Verbots ins Grundbuch und ins Schiffsregister
§ 62 Wirkungen des allgemeinen Veräußerungsverbots
§ 56 Pflicht zu bescheidener Lebensführung
§ 65 Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen
§ 60 Beginn des allgemeinen Veräußerungsverbots
Sechster Abschnitt. Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Vergleichsverfah...
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§ 63 Verbot der Verfügung über einzelne Gegenstände
§ 58 Verfügungsbeschränkungen (Grundsatz)
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§ 57 Stellung des Schuldners gegenüber dem Vergleichsverwalter
§ 61 Eintragung des Verbots ins Grundbuch und ins Schiffsregister
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§ 56 Pflicht zu bescheidener Lebensführung
§ 65 Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen
§ 60 Beginn des allgemeinen Veräußerungsverbots