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§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.





 Stand: 01.09.2024