§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
StPO ( Strafprozeßordnung )
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Stand: 01.09.2024
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