§ 122 a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
StPO ( Strafprozeßordnung )
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a gestützt ist.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln