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§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt. 2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.





 Stand: 01.04.2024