§ 255 e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3 a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt.
Stand: 01.08.2020
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