§ 31 Grundsätze der Berufsberatung
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
1Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.
Stand: 01.01.2022
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