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§ 37 Vermietung

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

 
 

(1)  Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt. (2)  Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (3)  1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. 2Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57 a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.





 Stand: 01.04.2024