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§ 35 Veräußerungsbeschränkung

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

 
 

1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.





 Stand: 01.04.2024