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§ 36a Bürgschaft für Darlehen der Vor-/Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Für Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sollen Bürgschaften übernommen werden, für die der Bund Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt. 





 Stand: 01.04.2024