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§ 6 b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

 
 

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder 2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6 a.





 Stand: 01.04.2024