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§ 2 Ende der Widerrufsfrist

HTWG ( Haustürwiderrufsgesetz )

 
 

Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. 





 Stand: 01.04.2024