§ 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )
1Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 2 Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln