§ 3 Förderzeitraum
EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.
Stand: 01.03.2023
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