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§ 2 Begriffsbestimmungen

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

 
 

Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.





 Stand: 01.04.2024