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§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

 
 

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.





 Stand: 01.04.2024