§ 8 Rückzahlung eines gezahlten Kapitalbetrags
VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )
Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln