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§ 6 Behandlung von Nachzahlungen

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

 
 

Sind Nachzahlungen zu leisten, so erfolgen sie in den Fällen des § 5 an den Verpflichteten und an den Berechtigten je zur Hälfte. 





 Stand: 01.04.2024