Artikel 70 Ausschuss
EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Stand: 01.04.2024
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