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§ 17 Vorschuß

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern. 





 Stand: 01.04.2024