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§ 86 Ergänzende Vereinbarungen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

1Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.





 Stand: 01.04.2024