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§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

 
 

(1)  Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2)  Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).





 Stand: 01.09.2024