§ 17 Nebenentgelte
VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )
1Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. 2 Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
Stand: 01.04.2024
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