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§ 15 Schriftform

VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )

 
 

(1)  1Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. 2 In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. 3 Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 4 Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen. (2)  Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig. 





 Stand: 01.02.2024