§ 1923 Erbfähigkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Stand: 01.05.2022
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