§ 1930 Rangfolge der Ordnungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Stand: 01.04.2024
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Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.