Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1083 Mitwirkung zur Einziehung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind. (2)  1Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung. 2Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.





 Stand: 01.09.2024