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§ 1084 Verbrauchbare Sachen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.





 Stand: 01.09.2024