§ 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln