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§ 710 Mehrbelastungsverbot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. 2Die §§ 728 a und 737 bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024