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§ 9 Anfechtung durch Einrede

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

 
 

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.





 Stand: 01.11.2024