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§ 1 Grundsatz

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

 
 

(1)  Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2)  Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.





 Stand: 01.11.2024