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1. Ist für die Frage, ob für die Vermietung von Wohnraum ein unangemessen hohes, gegen § 5 Abs. I WirtschaftsstrafGes. verstoßendes Entgelt gefordert wird, die ortsübliche Vergleichsmiete (die nicht wesentlich überschritten werden darf) zu ermitteln, so ist der vermietete Wohnraum nur mit solchen Wohnungen zu vergleichen, die nach objektiven Merkmalen wie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und ähnlichen objektiven Merkmalen vergleichbar sind. Der Umstand, daß der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird - gleichviel ob sie von Studenten oder von wem auch immer gebildet wird -, ist bei dem Vergleich der Wohnungswerte nicht zu berücksichtigen; der Vergleich darf nicht nur auf vergleichbare von Wohngemeinschaften belegte Wohnungen begrenzt werden, m.a.W. keinen Teilmarkt für Wohnungen von Wohngemeinschaften bilden. 2.) Der Umstand, daß der vermietete Wohnraum von einer Wohngemeinschaft benutzt wird, rechtfertigt es auch nicht, bei dem Mietenvergleich zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. I WiStrGes einen allgemein festgelegten pauschalen Zuschlag zu den ermittelten Vergleichsmieten anzusetzen. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall für die Vermietung an eine Wohngemeinschaft je nach dem Umständen des Falles, z.B. wegen übermäßiger Abnutzung der Wohnung oder wegen häufigen kurzfristigen Wechsels der Mitglieder der mietenden Wohngemeinschaft, ein Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete angemessen sein kann, ohne gegen § 5 Abs. I WiStrGes zu verstoßen. Welche Umstände im einzelnen einen solchen Zuschlag rechtfertigen könne und mit welchem Prozentsatz der ortsüblichen Vergleichsmiete sie zu veranschlagen sind, ist Frage der Würdigung des Einzelfalles und der Normierung durch einen Rechtsentscheid nicht zugänglich. 3.) Wird ein Verstoß gegen § 5 Abs. I WiStrGes (mit den daraus zu ziehenden Folgerungen für einen längeren - zurückliegenden - Zeitraum geltend gemacht, so sind Änderungen der Vergleichsmiete

OLG Hamm (4 REMiet 9/82) | Datum: 03.03.1983

I. Das Landgericht Bielefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 27.8.1982 die folgende Frage gem. Art. 3 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I Seite 1248) in der Fassung [...]

Gibt der Mieter von sich aus die Nutzung des ihm auf eine bestimmte Vertragsdauer überlassenen Wohnraums vorzeitig, vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, auf und gibt er durch seinen Auszug zu erkennen, daß er das ihm zustehende Gebrauchsrecht an der Mietsache auch zukünftig nicht mehr ausüben will, dann kann der Vermieter bei gleichwohl fortbestehendem Vertragsverhältnis aus § 552 S. 1 und S. 2 BGB den Mieter auf Zahlung der Miete in Anspruch nehmen und die Differenz zwischen dem mit dem Vertragsmieter vereinbarten und dem nach anderweitiger Vermietung des Wohnraums an einen Dritten tatsächlich erzielten niedrigeren Mietzins beanspruchen. Der Mieter kann sich dann nicht auf die durch die anderweitige Vermietung des Mietobjektes an einen Dritten auf seiten des Vermieters eingetretene Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung berufen (§ 552 S. 3 BGB), wenn er - gleichviel aus welchen Gründen - sich der Ausübung des Mietgebrauches enthält und der Vermieter die Mietsache (auch) im Interesse des Mieters an einen Dritten weiter vermietet; dabei muß der Wille des Vermieters, das Interesse des Mieters wahrnehmen zu wollen, wie in den Fällen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach außen erkennbar, etwa durch Anzeige der beabsichtigten anderweitigen Gebrauchsüberlassung an den Mieter, hervortreten. Der Vermieter muß sich zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen dabei so verhalten, wie es das Interesse des Mieters mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert.

OLG Hamm (4 RE-Miet 3/85) | Datum: 13.03.1986

I. Das Landgericht Köln hat durch am 07.11.1985 verkündeten Beschluß dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung im Wege des Rechtsentscheides vorgelegt: Ist der Mieter, der die von ihm für einen bestimmten [...]

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