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1. Eine in Berlin gelegene Mietwohnung, bei der es sich um nach 1949 wiederhergestellten Wohnraum i.S. des § 16 Abs. 2 des II. WoBauG handelt, für den keine Mietpreisbindung für Altbauwohnungen galt, unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14.7.1987 (BGBl. I 1625) [GVW], sondern es sind allein die Vorschriften des MHG anzuwenden. 2. Ob eine teilweise zerstörte Wohnung, die wieder aufgebaut worden ist, preisfrei oder preisgebunden ist, kann nur einheitlich entschieden werden; überwiegt der preisgebundene, also erhalten gebliebene Altbauteil, unterliegt die ganze Wohnung den Übergangsvorschriften des GVW. 3. Eine Wohnung ist dann erhalten geblieben, wenn die Räume zur dauernden Führung eines Haushalts geeignet sind; die objektive Eignung der Räume zum dauernden Bewohnen verlangt als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie Toilette und Bad. 4. Ein Mieterhöhungsverlangen genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG, wenn hinsichtlich der Vergleichswohnungen die Namen der Wohnungsinhaber, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis der Vergleichswohnungen angegeben sind, es sei denn, die Wohnung weist evidente Besonderheiten auf, so daß der Mieter die Vergleichbarkeit der vom Vermieter benannten Objekte ohne weiteres in Zweifel ziehen kann; die Komfortmerkmale der einzelnen Wohnungen brauchen nicht angegeben zu werden. 5. Sind die Bewertungskriterien des Sachverständigen hinsichtlich der Bewertung der Lage der Wohnräume nur nach den direkten Himmelsrichtungen ausgerichtet, ist es sachgerecht, die Bewertung der Mietwohnung, die sich in einer Nord-Ost bzw. Süd-Ost - Richtung befindet, so daß eine direkte Zuordnung nach dem Katalog nicht möglich ist, durch Interpolation der Werte vorzunehmen. 6. Der Unterschied im Baualter der Vergleichswohnungen ist nicht so

LG Berlin (64 S 327/90) | Datum: 18.10.1991

ZMR 1992, 62 [...]

1. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Modernisierungsankündigung des Vermieters (§ 541b Abs. 2 Satz 1 BGB) gehört es, die durch die Modernisierungsmaßnahme entstehenden zusätzlichen Nebenkosten anzugeben; die Information muß dem Mieter an geeigneter Stelle gegeben werden, an der auch die anderen Angaben über die zu erwartende Kostenbelastung enthalten sind, und anhand deren sich der Mieter die Kostenbelastung in einem Überblick ausrechnen kann; eine sukzessive Ankündigung ist unzulässig. 2. Ist es zweifelhaft, ob es sich bei einer Maßnahme um eine Wertverbesserung oder um eine Instandsetzung handelt, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Einordnung als Modernisierungsmaßnahme den Vermieter. 3. Sind mehrere Modernisierungsmaßnahmen geplant, sind genaue Angaben des Vermieters dazu erforderlich, wann jede Baumaßnahme begonnen wird und wie lange sie dauert, ferner sind Angaben dazu erforderlich, an welchen Stellen in der Wohnung gearbeitet werden soll. 4. Eine Wertverbesserung stellt der Austausch von einfach verglasten Fenstern durch Isolierglasfenster in der Küche und in der Speisekammer grundsätzlich nicht dar, denn ein Energieeinspareffekt wird durch die Maßnahme in diesen Räumen regelmäßig nicht erzielt. 5. Bedenken, ob dem Mieter die Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen finanziell zumutbar ist, bestehen dann, wenn der Mietzins bei der gebotenen Berücksichtigung der Kosten für alle geplanten Maßnahmen sich mindestens auf das Doppelte erhöhen würde.

LG Berlin (64 S 245/91) | Datum: 04.02.1992

GE 1992, 1099 ZMR 1992, 546 [...]

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