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»1. Wird vom Eigentümer und Vermieter an den nach § 88 II. WoBauG durch Aufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen geförderten Wohnungen seines im steuerbegünstigten Wohnungsbaus errichteten Mietwohnhauses durch Teilung Wohnungseigentum begründet, so bleibt für die vermieteten Eigentumswohnungen die im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher vom Vermieter in preisrechtlich zulässiger Weise jeweils geforderte Kostenmiete (bisherige Kostenmiete) bis zur Genehmigung der neuen Kostenmiete weiterhin verbindlich. 2. Eine vor der Anlegung der Wohnungsgrundbücher eintretende Erhöhung der laufenden Aufwendungen führt entsprechend § 4 NMV zu einer Erhöhung der bisherigen Kostenmiete, die vom Hauseigentümer und Vermieter aufgrund einer einheitlichen (für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit aufzustellenden) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln ist. Hingegen berechtigt eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen, die nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher eingetreten ist, nicht mehr zu einer Erhöhung der bisherigen Kostenmiete aufgrund einer einheitlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung. Sie kann vielmehr nur zu einer Erhöhung der neuen Kostenmiete führen, und zwar regelmäßig erst nachdem diese gem. § 17 Abs. 5 in Verbindung mit § 5 a Abs. 1 S. 2 NMV vom Wohnungseigentümer und Vermieter durch eine für jede einzelne Eigentumswohnung gesondert aufzustellende Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt und von der Bewilligungsstelle genehmigt worden ist.«

KG (8 W RE Miet 3390/84) | Datum: 20.09.1984

I. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluß vom 4. Mai 1984 dem Kammergericht gem. Art. III Abs. 1 3. MRÄndG folgende Rechtsfragen zum Rechtsentscheid vorgelegt: 1. Ist die bisherige Kostenmiete weiterhin verbindlich, [...]

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