Besteht eine Wohnanlage aus zwei Wohnungen unterschiedlicher Eigentümer und sind sich beide über den Anschluß ihrer Wohnungen an den Breitbandverteildienst der Deutschen Bundespost einig, muß derjenige, in dessen Sondereigentum der Anschluß angebracht ist, die Verlegung der Leitung zum Sondereigentum des anderen Eigentümers dulden.
Vorinstanz: LG München II, NJW-RR 1991, 463 WuM 1991, 52 [...]
1. Der Verwalter kann, sofern weder Gemeinschaftsordnung noch Einzelvollmacht etwas anderes bestimmen, hinsichtlich der ihm erteilten Abstimmungsvollmacht eine Untervollmacht erteilen. 2. Im Falle der Nichtladung eines Eigentümers zur Versammlung sind die dort gefaßten Beschlüsse nur dann für ungültig zu erklären, wenn festgestellt ist, daß sie bei ordnungsgemäßer Ladung so nicht gefaßt worden wären. 3. Themenkreise von erheblicher Bedeutung können nicht unter dem Tagesordnungspunkt 'Verschiedenes' behandelt und beschlossen werden.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, NJW 1991, 2649 NJW-RR 1990, 784 WuM 1990, 321 [...]
Sieht die Gemeinschaftsordnung eine Änderung durch Mehrheitsbeschluß nicht vor, kann ein in ihr festgelegter Verteilungsschlüssel für die Kosten nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern geändert werden.
Vorinstanz: LG Augsburg, NJW-RR 1990, 1493 Wohnungseigentümer 1990, 114 WuM 1990, 402 [...]
»Besitzschutzansprüche als Alleinbesitzer kann ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern nur geltend machen, soweit er alleinigen Teilbesitz-hat. Dies kann auf Grund seines Sondereigentums gegeben sein oder auf Grund eines Sondernutzungsrechts, das die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums völlig ausschließt.«
BayObLGZ 1990 Nr. 27 BayObLGZ 1990, 115 NJW-RR 1990, 1105 [...]
Verlangt ein Wohnungseigentümer unter Bezugnahme auf sein Sondereigentum einen Raum von einem anderen Wohnungseigentümer heraus, sind an dem Verfahren die übrigen Wohnungseigentümer jedenfalls dann zu beteiligen, wenn der In-Anspruch-Genommene sein Beistzrecht auf einen Beschluß der Eigentümerversammlung stützen kann.
Vorinstanz: LG München II, NJW-RR 1990, 660 WuM 1990, 325 ZMR 1990, 309 [...]
1. Die Pflicht zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen setzt nicht nur einen Eigentümerbeschluß über den Gesamtwirtschaftsplan, sondern auch einen solchen über die jeweilige Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers voraus. 2. Dem Beschluß muß unmittelbar entnommen werden können, welche Vorschüsse die einzelnen Wohnungseigentümer zu bezahlen haben, d.h., welche Beträge gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer festgelegt sind.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1990, 717 NJW-RR 1990, 720 WuM 1990, 232 [...]