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»1. Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich auch dann nach der Zivilprozeßordnung, wenn bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen der Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot Vollstreckungsorgan das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht ist. 2. Für das Verfahren einschließlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts gelten nur die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtskostengesetzes, nicht aber die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Wohnungseigentumsgesetzes und der Kostenordnung. 3. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.«
Vorinstanz: LG Passau, Grundeigentum 1991, 1047 Wohnungseigentümer 1991, 39 [...]
1. Wird die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Entlastung des Verwalters erstrebt, ist dieser auch dann am Verfahren zu beteiligen, wenn er mittlerweile nicht mehr Verwalter ist. 2. Die Unvollständigkeit eines Wirtschaftsplans führt nicht dazu, daß ein ihn billigender Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären ist.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Wohnungseigentümer 1991, 164 [...]