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»Der Betrieb einer Anlage (hier: Autolackiererei), für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit begründet. Ist die baurechtlich genehmigte Nutzung eines Gebäudes (hier: für eine Autolackiererei) für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch die vor Ablauf des zweiten Jahres wiederaufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet 'an sich' zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer im Baugebiet 'an sich' unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzung aussetzen würde. Bei der Beurteilung, ob Immissionen, denen sich ein Vorhaben aussetzen wird, im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Belästigungen oder Störungen sind, ist nicht auf die - abstrakte - Schutzwürdigkeit abzustellen, die dem jeweiligen Baugebiet gemäß der den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise zukommt. Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist aufgrund des § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO zu versagen, wenn die auf das Wohnbaugrundstück einwirkenden Immissionen nicht soweit vermieden oder gemindert werden können, daß ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen können. Dabei ist davon auszugehen, daß der Betreiber der emittierenden Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG obliegenden Grundpflichten uneingeschränkt erfüllt.«

BVerwG (4 C 20.94) | Datum: 18.05.1995

I. Die Klägerin ist in einem überwiegend mit Wohnhäusern bebauten Bereich Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück ist ein Gebäude vorhanden, das ursprünglich als Lagerhaus [...]

»Die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt werden darf, sind sämtlich und abschließend dem Bundesrecht zu entnehmen. Die Ermächtigung zum Erlaß eines Zweckentfremdungsverbots in Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG beschränkt die Befugnis der Landesregierungen auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens. Eine Ermessensentscheidung über die (ohne ein beachtliches Ersatzraumangebot) beantragte Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung hat die zuständige Behörde von Rechts wegen nur dann zu treffen, wenn an der Erteilung der Genehmigung entweder ein vorrangiges öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges berechtigtes Eigentümerinteresse besteht. Der Eigentümer von Wohnraum hat ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse an der Genehmigung einer Zweckentfremdung, wenn durch deren Versagung seine Existenz ursächlich und unausweichlich ernsthaft gefährdet würde. Für eine beachtliche Existenzgefährdung als Folge des Zweckentfremdungsverbots muß aufgrund einer umfassenden Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles eine so überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, daß ernstliche Zweifel an einem solchen Kausalverlauf auszuschließen sind. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Rückgang des Ertrages einer gewerblichen oder (frei-) beruflichen Tätigkeit - namentlich einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei oder einer Arztpraxis - auf der Verhinderung einer räumlichen Betriebserweiterung durch das Zweckentfremdungsverbot beruht, gibt es nicht. Der Eigentümer von Wohnraum kann sich nicht durchgreifend auf eine Existenzgefährdung durch das Zweckentfremdungsverbot berufen, wenn er diese Gefahrenlage durch ein von ihm zu vertretendes Unterlassen gebotener und möglicher Abwendungsmaßnahmen selbst herbeigeführt hat. Der vom Zweckentfremdungsverbot betroffene Eigentümer von Wohnraum muß sich grundsätzlich darauf verweisen lassen, benötigten Geschäfts- oder

BVerwG (8 C 29.92) | Datum: 22.04.1994

I. Der im Jahre 1915 geborene Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude bebauten Grundstücks in N. Im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß dieses Hauses betreibt er auf einer Fläche von insgesamt [...]

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