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BayObLG (2Z BR 85/04) | Datum: 16.06.2004
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört neben einer weiteren Wohnung das Wohnungseigentum Nr. 17 nebst dem Hälfteanteil an einem Stellplatz. Hierfür machen die [...]