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»a. Für die Schadensersatzpflicht des Verwalters kommt es auf die Feststellung der Ursächlichkeit einer konkreten Pflichtverletzung und nicht auf die hypothetische Erwägung an, der Verwalter wäre auch dann bis zum Schadensereignis untätig geblieben, wenn er bereits damals von dem Baumangel (unzureichende Abdichtung gegen Grundwasser) gewußt hätte. b. Der vom Verwalter mit der Ermittlung der Schadenursache beauftragte Architekt wird nicht im (normalen) Pflichtenkreis des Verwalters als dessen Erfüllungsgehilfe tätig. Ein etwaiges Unterlassungsverschulden des Architekten ist dem Verwalter nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar.«
DRsp I(152)314a-b NZM 1998, 721 OLGReport-Düsseldorf 1998, 380 WuM 1998, 683 ZMR 1998, 654 [...]