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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Mietvertragsende verpflichtet, ist als solche unzulässig und macht auch die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam (Summierungseffekt').
DRsp I(133)637a NJW-RR 1998, 1310 NZM 1998, 403 WuM 1998, 554 [...]
»Ist in der Teilungserklärung für eine aus einem Wohngebäude und Garagen bestehenden Wohnanlage die Bildung einer einheitlichen Instandhaltungsrücklage vorgesehen, so können die Wohnungseigentümer eine auf der Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen für Wohngebäude und Garagen gerichtete Änderung der Teilungserklärung nur durch eine Vereinbarung bewirken oder mit der in der Teilungserklärung vorgesehenen Mehrheit beschließen.«
DRsp I(152)312d OLGReport-Düsseldorf 1998, 233 WuM 1998, 429 ZMR 1998, 308 [...]