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»1. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne einer entsprechenden Regelung innerhalb von beim Abschluß eines Leasingvertrages vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegeben, wenn der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug - zum Teil unter erheblichem Alkoholeinfluß - mehrfach benutzt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. 2. Einer Abmahnung des Leasingnehmers durch den Leasinggeber bedarf es in derartigen Fällen nicht.«
BB 1997, 702 DB 1997, 1072 DRsp I(133)613c OLGReport-Düsseldorf 1997, 192 [...]
»Jährliche Nebenkostenabrechnungen sind bei Vermietung von Geschäftsräumen mit Ablauf des zwölften Monats nach der jeweiligen sich aus dem Mietvertrag ergebenden Abrechnungsperiode (Kalenderjahr, Mietvertragsjahr oder das Jahr, binnen dessen üblicherweise die Leistungsabrechnungen der jeweiligen Versorgungsträger erteilt zu werden pflegen) zu erstellen.«
DRsp I(133)631a OLGReport-Düsseldorf 1998, 94 ZMR 1998, 219 [...]